Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Die Praxis der anwaltlichen Schadensbearbeitung zeigt uns tagtäglich, dass sich für den Unfallgeschädigten durch die vorprozessuale Einschaltung eines Rechtsanwaltes in vielen Fällen eine rasche und kostengünstige Schadensregulierung durch den zuständigen Haftpflichtversicherer erreichen lässt. Begriffe wie z.B. Abrechnung auf Totalschadenbasis, Nutzungsausfall, Restwert, Wiederbeschaffungswert sowie Wertminderung dürften für denjenigen, welcher sich nicht mit den komplexen Fragen des KFZ Schadensersatzrechtes regelmäßig befasst, nur wenig aussagekräftig sein. Aus unserer Sicht macht es daher in jedem Fall Sinn, im Schadensfall die Regulierung der berechtigten Ersatzansprüche nicht allein der Entscheidung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu überlassen, da diese naturgemäß ein Interesse daran hat, den Schadensaufwand möglichst gering zu halten. Die Gefahr für den Unfallgeschädigten, im Schadensfall aufgrund mangelnder Kenntnis auf die Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu verzichten, sollte daher nicht unterschätzt werden.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass heutzutage die Arbeitsbelastungen der Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung ganz erheblich sind und die Durchführung eines Klagverfahrens mit einem Mehraufwand (komplette Aufarbeitung der Akte, Korrespondenz mit dem Prozessanwalt für die Dauer des Gerichtsverfahrens, Bericht gegenüber dem Vorgesetzten) verbunden ist, den die Haftpflichtversicherung möglichst vermeiden möchte. Wir stellen daher immer wieder fest, dass aus den vorgenannten Gründen bei anwaltlichen Aufforderungsschreiben die zuständigen Haftpflichtversicherer – offenkundig auch unter dem Eindruck des drohenden Klagverfahrens - im Hinblick auf die Höhe der Ersatzleistungen zu erheblichen Zugeständnissen bereit sind, wenn sich auf diese Weise eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden lässt.

Auch belegen die Vielzahl der von uns tagtäglich bearbeiteten Fälle, dass neben der Privatperson auch einem Unternehmen gute Gründe zur Seite stehen, im Fall eines Verkehrsunfalls bereits die außergerichtliche Schadensregulierung in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwaltes zu geben. Kostenrechtlich müssen damit – was vielen nicht bekannt ist - keine Nachteile verbunden sein, da der Unfallgeschädigte im Haftpflichtfall schon aus Gründen der Waffengleichheit berechtigt ist, auf Kosten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt mit der Verfolgungen seiner berechtigten Interessen zu beauftragen. Wir sehen uns aufgrund unserer Erfahrungen, welche wir in diesem komplexen Tätigkeitsbereich gemacht haben, in der Lage im Schadensfalle dem Unfallgeschädigten in allen Fragen der außergerichtlichen Schadensregulierung und der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie Schmerzensgeldansprüchen zur Seite zu stehen.